Autor: U.E.G. Schrock
Der sächsische Münzbesuchstaler von König Johann 1855
Das Münzrecht als eines der staatlichen Hoheitsrechte stand ursprünglich als Königsrecht dem König als der zentralen Gewalt zu. Zahlreiche Feudalherren, geist – liche, weltliche und schließlich auch städtische, konnten mittels Münzprivilegien in den Genuß eigener Geldprägung kommen. Die erforderlichen Privilegien wurden verliehen, verpachtet, verpfändet, verkauft und delegiert. Nicht selten sind sie einfach auch usurpiert worden. Je nach Neigung und Interesse der Herrscherpersönlichkeiten nahmen diese am Münzrecht und an Münzangelegenheiten selbst Anteil.
Die Ausübung des Münzrechts war sowohl ökonomisch als potentielle Einnahmequelle als auch politisch zur eigenen Selbstdarstellung von Interesse. Nicht immer war jedoch seine Ausübung mit finanziellem Gewinn verbunden, etwa wenn der gegenwärtige Münzfuß zu teuer war, d. h. der vorgeschriebene Metallanteil der Münze und die Verarbeitung mehr kostete als der Nennwert. Dies war meist bei den Münzherren der Fall, die über keine eigene Gold- und Silberförderung verfügten oder ohne bedeutende Einnahme fremder Münzen, z. B. als Zoll, waren, die als Rohmaterial zur Umprägung dienen konnten.
Der sächsische Münzbesuchstaler von König Johann 1855…